Videoblog: Für die Freiheit in Wort und Schrift in den sozialen Medien von Krähwinkel

Die Diskussion über Zensur in den sozialen Medien wie Facebook, Twitter und Youtube erhielt durch die Sperre des ehemaligen U.S.-Präsidenten Donald Trump neuen Auftrieb. Trump sprach nämlich davon, dass dadurch das Menschenrecht auf „Redefreiheit“ verletzt werde.

Ist es dem wirklich so? Drei unverfängliche Stimmen dazu:

Die  deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist von elementarer Bedeutung.“

Der Whistleblower Edward Snowdon schreibt auf Twitter, dass diese Entscheidung gegen Trump – nämlich die Sperre seiner Zugänge – einen Präzedenzfall darstellt, der zu ähnlichen Schritten in der Zukunft führen könnte.

Auch Alexej Nawalny, dieser mutige Mann aus Russland, argumentiert ebenfalls in diese Richtung, indem er erklärt, dass diese Vorgehensweise von den Feinden der Redefreiheit ausgenützt werden könnte.

Die auf den Kern des Problems zugespitzte Frage lautet daher: Soll Männern wie Zuckerberg von Facebook oder Dorsey von Twitter die absolute Macht eingeräumt werden, in demokratische Meinungsbildungsprozesse vieler Länder einzugreifen und sie dadurch zu steuern? Nein, keinesfalls! Private Konzerne dürfen sich nicht richterliche Gewalt anmaßen.

Dies alles erinnert fatal an Kafkas „Prozess“ im digitalen Zeitalter: „Jemand muss Donald T. verleumdet haben, denn ohne dass er etwas Böses getan hätte, wurde er eines schönen Tages lebenslang auf Facebook, Twitter und Youtube gesperrt.“

Im Fall Trump haben die demokratischen Institutionen in den USA darüber zu befinden:

Vom Vorwurf mit dem Anklagepunkt „Anstiftung zum Aufstand“ wurde Donald Trump am 13. Februar 2021 im zweiten Impeachement (Amtsenthebungsverfahren) frei gesprochen.

Auch eine gerichtliche Anklage und eine allfällige Verurteilung in dieser Causa sind aber möglich.

Dieses sehr komplexe Thema kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Eine  solche Diskussion muss  aber auch in den sozialen Medien erlaubt sein. Ich möchte mit den Antworten auf fünf von mir gestellte Fragen einen kleinen Beitrag dazu leisten.

1. Machen die sozialen Medien mit dem Löschen und Sperren von Beiträgen und Nutzern nur von ihrem „Hausrecht“ Gebrauch?

Facebook und Twitter argumentieren dahingehend, dass sie damit lediglich davon  Gebrauch machen.

Der U.S. Supreme Court erkannte aber bereits zu einem Fall in North Carolina, dass die allgemein zugänglichen sozialen Medien einen öffentlichen Raum(!) darstellen, der durch Gesetze nicht eingeschränkt werden darf.

Ein kleines Beispiel hierzu soll helfen, diese treffliche U.S.- Rechtsentscheidung besser zu verstehen: Wenn ich der einzige Bäcker in einem unzugänglichen Tal bin, dann darf ich mir meine Kunden nicht aussuchen. Ich muss sie alle bedienen!

Den brasilianischen Staatspräsidenten Jair Bolsonaro, iranische Revolutionswächter wie auch den ehemaligen U.S.- Präsidenten Donald Trump gleichermaßen, falls sie meine Bäckerei aufsuchen. 

2. Können nur Staaten eine Zensur ausüben?

Das Recht zur freien Meinungsäußerung wird von der Staatsgewalt, aber auch von den einzelnen Religionsgemeinschaften schon von alters her argwöhnisch beobachtet.

Die Katholische Kirche hat eine ausgefeilte kirchliche Hierarchie installiert und bis zu Reformation wurde die Bibel nicht in die jeweilige Landessprache übersetzt, nur um eine freie religiöse Meinungsäußerung der Gläubigen zu verhindern. Denn denkende Bürger haben die für die Herrschenden unangenehme Eigenschaft, das staatliche und religiöse Herrschaftssystem zu hinterfragen. 

Eine Zensur verfolgt daher immer nur das eine Ziel, jegliche freie Meinungsäußerung der Bürger zu unterdrücken. Demokratische Staaten haben zwar ihrerseits auf jegliche staatliche Zensur verzichtet, jene in den sozialen Medien  aber privaten Unternehmen überantwortet.

Und die sozialen Medien in den USA wie Facebook, Twitter und Co.  nehmen dieses Recht auf Zensur mit großer Begeisterung wahr. Mit welcher demokratischen Rechtfertigung eigentlich für Europa? Dieses Privileg wurde ihnen 1996 mit der  „Cross Section 230“ des „Communications Decency Act (CDA)“  nur für den Rechtsraum der USA verliehen, der ja wohl nach amerikanischem Rechtsverständnis die gesamte Welt umfasst. Mehr aber dazu später!

Jegliche vom Staat ausgehende Zensur ist in den westlichen Demokratien verboten. Nichtsdestotrotz ist eine solche zu beobachten: in Printmedien wie auch in elektronischen Medien gleichermaßen.

In den Printmedien und elektronischen Medien kann es dann eine von oben gesteuerte Auswahl von Beiträgen und Redakteuren durch die Medieneigentümer sein. „Intelligente“ Redakteure wissen dann schon, welche Themen ausgewählt werden dürfen und wie dann die Beiträge zu formulieren sind.

3. Schützen die sozialen Medien die Menschenrechte?

Die Schwierigkeit beginnt bereits damit, dass nicht einmal geklärt ist, ob es nur DIE Menschenrechte oder viele unterschiedliche Menschenrechte gibt.

So spricht der deutsche Philosoph Immanuel Kant davon, dass die Menschenrechte ein uns innewohnendes Gesetz mit einem moralischen Anspruch und Gültigkeit für alle Menschen sei.

Kritiker dieses universellen Anspruches argumentierten  hingegen damit, dass DIE Menschenrechte – ein Erbe der Aufklärung – lediglich als ein spezifischer Ausdruck einer individualistischen (nihilistischen) Lebensweise zu verstehen sind, wodurch die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Interessen des Westens durchgesetzt und fremde Märkte erobert werden sollen.

 3a. Widersprüche zwischen DEN Menschenrechten und dem Wort Gottes

Im Artikel 18 der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 ist nachzulesen: „Jeder hat das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Dieser wichtige Artikel in der Menschenrechtserklärung der UNO (vor allem das Menschenrecht, seinen Glauben zu wechseln oder sogar Atheist zu werden) steht  aber im klaren Widerspruch zum Wort Gottes im Koran, der für ungefähr 1,2 Milliarden Menschen in aller Welt die absolute Richtschnur bildet.   

Mit welcher Konsequenz daher ein Moslem zu rechnen hat, wenn er vom wahren Glauben abfällt, wird in der 4. Sure, Vers 89, des Korans eindeutig festgelegt: „Doch wenden sie sich ab, so ergreift sie und tötet sie, wo immer ihr sie trefft.“ Das Wort Gottes steht in diesem Fall gegen die Menschenrechte. Keine Frage, was ein gläubiger Moslem höher zu bewerten hat.

3b. Wo verläuft die Grenze zwischen dem Menschenrecht auf eine freie Meinungsäußerung und Falschmeldungen („Fake News“)?

Noch im 16. Jahrhundert wurde die Behauptung, dass die Erde eine Kugel ist, als eine Falschmeldung angesehen und mit dem Tod auf dem „Scheiterhaufen“ bestraft.

Wie schwierig es auch heute noch ist, das Menschenrecht auf eine freie Meinungsäußerung vom Verbreiten von Falschmeldungen abzugrenzen, kann am Beispiel über den Ursprung des SARS-CoV-2-Virus gezeigt werden: Der Lebend-Tier-Nahrungsmittelmarkt von Wuhan oder das Wuhan-Institut für Virologie? Das ist hier die Frage!

Es ist ungefähr sechs Jahre her, dass im Wuhan-Institut für Virologie in China, einem Hochsicherheitslabor mit vier Sicherheitsstufen, dort wo das Corona Virus 2019 seinen möglichen Ausgang nahm, die Viren von Fledermäusen untersucht wurden, die aber nicht so richtig wuchsen. Sie verbreiteten sich mehr als schleppend. Man wollte aber die Ausbreitung von Corona-Viren studieren, um unter anderem gegen SARS-Erkrankungen besser gewappnet zu sein.  

Also kombinierte man zwei Viren, ein an Mäusen adaptiertes vermehrungsfähiges Corona-Virus als Rückgrat und pflanzte dort die Sequenz, die Spikes (d. h. die Zacken der Krone des Corona-Virus), ein. Dieses künstliche Virus wurde dann untersucht, es wuchs in Mäusen und auch in menschlichen Zellen heran.

Irgendwann wurde dieses US-amerikanische/schweizerische Kooperationsprojekt, Herstellung von Virus-Schimären, untersagt. Die Gefahr einer Biowaffe für Terroristen erschien einfach zu groß zu sein. 

Entnommen aus: Karin Mölling, Viren, Supermacht des Lebens, 2020. Prof. Dr. Karin Mölling war unter anderem ab 1993 Professorin und Direktorin des Instituts für Medizinische Virologie an der Universität Zürich.

Prof. Mölling schreibt in ihrem Buch (Seite 83) auch davon, dass das SARS-Virus bereits dreimal aus einem chinesischen Hochsicherheitslabor entkam. 

Die Dokumentation dazu wurde 2015 in anerkannten medizinischen Fachzeitschriften veröffentlicht. Ein neuer Hinweis in dieser Dokumentation schließt aber für die jetzige Pandemie eine Beteiligung dieses synthetischen Virus aus.  

Bereits im Februar 2020 haben aber 27 anerkannte Wissenschaftler – darunter der bekannte deutsche Virologe Christian Drosten – in der Fachzeitschrift „The Lancet“ festgehalten, dass das Covid-19-Virus keinen künstlichen Ursprung hat. Ein Beweis dafür, dass ein Laborunfall auszuschließen ist, wurde aber nicht geliefert. Damit wurden aber alle anderen Behauptungen in das Reich der Verschwörungstheorien verwiesen.          

Dies bedeutet aber nicht, dass in den letzten Jahren seit 2015 nicht weitere Virenforschung betrieben wurde. Faktum ist nämlich, dass im Virologischen Institut in Wuhan an SARS-Viren-Mutationen gearbeitet wurde, die ihre Verbreitungsfreude (d. h. Erhöhung der Reproduktionszahl) fördern sollte. Und gerade dies zeichnet das SARS-CoV-2-Virus und seine Mutationen aus. 

Diese Annahme stützt nämlich auch ein sehr erhellendes Beispiel aus dem Elsass, –  – neben Ischgl/Tirol und Bergamo/Lombardei –  dem dritten europäischen Covid-19-Pandemiezentrum während der ersten Welle zum Jahresbeginn 2020.

Dr. Schmitt leitete eine Studie am Krankenhaus Colmar, in der 2.456 Lungenuntersuchungen zwischen November 2019 und April 2020 analysiert wurden. Demnach soll es bereits am 16. November 2019 einen Corona-Fall gegeben haben. Die einzelnen Fälle wurden von erfahrenen Radiologen gegengeprüft. Zur Studie kam es, weil vermehrt atypische Grippeerkrankungen (Fieber, Husten etc.) länger als zwei bis drei Wochen aufgetreten sind. Das Virus hat sich aber bis Ende Februar  2020 nur sehr langsam ausgebreitet. Nichts deutete damals auf eine Pandemie hin. Denn das flinke SARS-CoV-2-Virus war in Europa noch nicht voll angekommen.  

Politischer Aufmarsch in China

Aufbauend auf den obigen empirisch abgesicherten Tatsachen kann folgende freie Meinungsäußerung dazu formuliert werden: Das Viren-Labor und nicht der nur einige hunderte Meter entfernte Lebend-Tier-Nahrungsmittelmarkt von Wuhan, wie von den chinesischen Behörden verbreitet und von der WHO pflichteifrig apportiert wurde, ist daher als Ausgangsort der weltweiten Covid-19-Pandemie anzusehen.

4. Warum wurde überhaupt sozialen Medien erlaubt, weltweit Zensur auszuüben?

Die  „Cross Section 230“ des „Communications Decency Act aus dem Jahr 1996 schützt Internet-Unternehmen wie Twitter, Facebook, Youtube und andere elektronische Netze in den USA davor, dass sie für Äußerungen ihrer Nutzer auf ihren Plattformen haftbar gemacht werden.

Ob dies überhaupt möglich ist, bezweifelt nicht nur die Washington Post. Vor solchen Klagen brauchen sich diese Unternehmen aber nicht zu fürchten, „wenn sie in gutem Glauben, Anstrengungen unternehmen, obszönes, laszives, schmutziges, exzessiv gewalttätig, belästigendes oder in anderer Weise anstößiges Material zensieren.“

Nichtsdestotrotz wurden von Facebook, Twitter und Youtube Richtlinien erlassen, die sehr wohl tief in das Recht jeglicher freier Meinungsäußerung einschneiden.

Eugène Delacroix: La liberté guidant le peuple

So werden beispielsweise auf Facebook Bilder barbusiger Schönheiten gelöscht. Einerlei, ob es sich um einen Oben-Ohne-Schnappschuss von der Freundin am Strand oder um ein Gemälde eines anerkannten Künstlers handelt. Auch Ausdrücke wie „shitstorm“ sind  ebenfalls verpönt.

Mittels künstlicher Intelligenz (KI) oder auch durch fleischgewordene Zensoren – von woher auch immer  – werden  beispielsweise bei Facebook anhand vorgegebener Wortlisten hochgeladene Beiträge oder grafische Darstellungen – vor allem jene  politischer Natur –  durchforstet, abgeglichen und ohne nähere Begründung der getroffenen Entscheidung und jeglichem Widerspruchsrecht zur Änderung des gesperrten Ausdruckes aufgefordert. Aber ja, man darf dann per E-Mail dagegen Einspruch erheben. Einem solchen beim „Salzamt“ (wienerische Bezeichnung für ihre Vergeblichkeit) wäre aber mehr Erfolg beschieden. Es können aber nicht nur Beiträge gesperrt werden, sondern auch die Nutzer direkt.

Ein altes deutsches Volkslied „Die Gedanken sind frei“.

5. Welche Lösung bietet sich an?

Dass das Dekret „Cross Section 230“ einer Reform bedarf, darin sind sich alle einig. Über den Weg  dorthin hingegen nicht.

Der ehemalige deutsche Richter Wolfgang Hoffmann-Riem formulierte  bereits 1996 einen immer noch zeitgemäßen Vorschlag: Das gegen den Staat gerichtete Zensurverbot  ist auf die Internet-Unternehmen zu erweitern. Es ist für ihn natürlich klar, dass bestimmte Inhalte im Netz wie Pornographie, Pädophilie, Drogenverkauf wie auch Anleitungen zum Bombenbau aus dem Internet herauszuhalten sind.

Aber dafür gibt es im Internet  bereits das „dark net“, das aber  öffentlichen Kontrollen weitgehend entzogen ist, mit Bitcoins als Zahlungssystem. Nur mit eigenen Browsern und speziellen Passwörtern findet man einen Zugang zum Internet-Hades.

Es bietet sich daher nur eine Lösung an, die unserem demokratischen Verständnis entspricht.  Der Staat übernimmt die Überwachung des bisher rechtsfreien Raumes im Internet und untersagt  jegliche Internet-Zensur von Meinungsäußerungen in Wort und Schrift.

Die Haftung der Internet-Unternehmen beschränkt sich nur mehr auf offenkundige Straftatbestände: Pornographie, Pädophilie, Drogenverkauf, Aufruf zum Terror, Antisemitismus usw.. 

Es obläge dann den staatlichen Gerichten in den jeweiligen Ländern gemeldete inkriminierende Beiträge nach ihrer jeweiligen Prozessordnung zu beurteilen.

Als Demokrat muss man aber rechtzeitig die Stimme erheben, wenn auch viele  Menschen dieses schwer erkämpfte Recht der freien Meinungsäußerung nicht mehr so richtig zu schätzen wissen.

Ein kleines Beispiel soll diesen traurigen Zustand in unserer Gesellschaft illustrieren: zwei junge Fische schwimmen in einem Fluss. Da begegnen sie einem alten Fisch, der sie fragt: „Na, Burschen wie ist das Wasser heute?“. Sie wissen darauf keine Antwort. Nach einer Weile fragt der eine junge Fisch den anderen: “Was ist eigentlich Wasser?“. Und was ist das Recht auf freie Meinungsäußerung?

Im vorliegenden Video konnten nur die meiner Meinung nach wichtigsten Aspekte des uneingeschränkten Rechts auf freie Meinungsäußerung angeschnitten werden.

Für mich war nur wichtig aufzuzeigen, dass dieses Recht höher als alle anderen Menschenrechte steht. Und dafür müssen wir auch die vielen Hasspostings und Verschwörungstheorien im sozialen Netz in Kauf nehmen.

Wer sich in dieses Thema vertiefen will, dem möchte ich zwei Bücher empfehlen, deren Lektüre für mich einen Gewinn bildete.

Christian Bommarius: Die neue Zensur. Wie wir selbst unsere Meinungsfreiheit bedrohen, Dudenverlag, Berlin, 2019.

Ingrid Brodnig: Übermacht im Netz. Warum wir für ein gerechtes Internet kämpfen müssen, Brandstätter Verlag, Wien, 2020 

Eine ausführliche Behandlung dieses Themas erfolgte in der beiliegenden Broschüre als pdf-File. Bitte, klicken Sie an:

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